Bildung

Aufnahme in die UNESCO-Welterbeliste

Mit der Unterzeichnung der Welterbekonvention erkennen die Vertragsstaaten die internationale Verpflichtung an, die innerhalb ihrer Grenzen gelegenen Welterbestätten zu schützen und für zukünftige Generationen zu erhalten. Die anderen Unterzeichnerstaaten tragen im Rahmen ihrer Möglichkeiten zum Schutz dieser Stätten von aussergewöhnlichem universellem Wert.

Bei der Auswahl von Natur- oder Kulturstätten für die UNESCO-Welterbeliste ist der erste Schritt, potentielle Welterbestätten zu identifizieren. Hierzu dienen sogenannte Vorschlagslisten (tentative lists), die von den Vertragsstaaten erstellt werden. Es ist Sache jedes Vertragsstaates, die in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Stätten, die ihm für die Aufnahme in die Welterbeliste geeignet erscheinen, zu erfassen und zu bestimmen. Nur auf Vorschlag der Vertragsstaaten kann ein Kultur- oder Naturgut in die Welterbeliste aufgenommen werden. Die Einschreibung in die Liste bedarf der Zustimmung der jeweiligen Regierung.

Die Entscheidung, welche der vorgeschlagenen Stätten in die Welterbeliste aufgenommen werden, hat das UNESCO-Welterbekomitee  zu treffen. Dabei wird es von drei beratenden Fachgremien unterstützt, dem Internationalen Rat für Denkmalpflege (ICOMOS), dem Internationalen Studienzentrum für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut (ICCROM) und der Weltnaturschutzunion (IUCN).

Bei der Auswahl richtet sich das Komitee nach den Kriterien, die in der Konvention festgelegt sind. Das wichtigste Auswahlkriterium ist der aussergewöhnliche universelle Wert eines Kultur-oder Naturerbes. In den Richtlinien für die Durchführung des Übereinkommens zum Schutz des Welterbes sind die Auswahlkriterien weiter differenziert. Wesentliche Kriterien sind die Einzigartigkeit, die Authentizität (historische Echtheit) und die Integrität (Unversehrtheit) der Stätte.